Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I  -  Lehramt für die Primarstufe


§ 34
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note im Schwerpunktfach ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Note für die mündliche Prüfung oder die Note für die Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls die Note für die fachpraktische Prüfung gleich zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).