Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I - Lehramt für die Primarstufe
§ 33
Prüfungsleistungen
(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen.
(2) In jedem der drei Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(2) Im Schwerpunktfach, in einem der zwei weiteren Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer, in den zwei weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer abzulegen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(3) Im Schwerpunktfach, in Erziehungswissenschaft und in dem weiteren Unterrichtsfach, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.
(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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