Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I - Lehramt für die Primarstufe
§ 32
Prüfungen in den Fächern
(1) Es sind drei Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzulegen, und zwar
(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(3) Ein anderes Unterrichtsfach kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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