Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I  -  Lehramt für die Primarstufe


§ 32
Prüfungen in den Fächern

(1) Es sind drei Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzulegen, und zwar

  1. im Unterrichtsfach Deutsch der Primarstufe,
  2. im Unterrichtsfach Mathematik der Primarstufe und
    1. in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Primarstufe:
      Kunst,
      Musik,
      Religionslehre,
      Sport,
      Textilgestaltung
      oder
    2. in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:
      Sachunterricht Gesellschaftslehre,
      Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik.

(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(3) Ein anderes Unterrichtsfach kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.


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