Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I  -  Lehramt für die Primarstufe


§ 31
Studium für das Lehramt für die Primarstufe

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf die Fächer. Das Schwerpunktfach (Unterrichtsfach oder Lernbereich) und die zwei weiteren Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von zwei zu eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in der Didaktik des Anfangsunterrichts; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Das Teilgebiet "Didaktik des Anfangsunterrichts" ist verpflichtend. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Schwerpunktfach sind zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches. In den zwei weiteren Unterrichtsfächern ist jeweils ein Leistungsnachweis der Didaktik des Faches vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Im Hauptstudium des Schwerpunktfaches ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Im Hauptstudium der zwei weiteren Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In jedem Unterrichtsfach ist in einem Teilgebiet ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (ein Semester).


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