Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 30
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung erteilt. Die Noten der schriftlichen Hausarbeit, der Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den Fächern sowie das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen; in dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung ist auch die Gesamtnote (§ 26 Abs. 1) aufzuführen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ist gesondert aufzuführen.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert; sie sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter zu unterschreiben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erweiterungsprüfungen.

(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen durch Verwaltungsverordnung fest.


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