Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 29
Erweiterungsprüfung

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 4 LABG abgelegt werden, die auch in der Ersten Staatsprüfung gewählt werden können. Mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden, sofern entsprechender Bedarf besteht.

(2) Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG erforderlich. An die Stelle der Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 LABG).

(3) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:

(5) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen.

(6) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. Sie setzt voraus, daß im Einzelfall eine Überprüfung der Vorbereitung erfolgt. Sofern für die Prüfung im Fach eine fachpraktische Prüfung, Laborpraktika oder Exkursionen gefordert werden, ist der Nachweis darüber mit dem Antrag auf Anerkennung der Vorbereitung vorzulegen.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

, Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).