Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

VI. Abschnitt  -  Erweiterungsprüfungen und Zusatzqualifikationen


§ 21
Erweiterungsprüfungen

(l) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn sie oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 betrieben hat. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine gleichwertige, auf der Grundlage genehmigter Ausbildungsordnungen durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf die Anforderungen der Stufenlehrämter auszurichten.

 

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