Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(VI. Abschnitt  -  Erweiterungsprüfungen und Zusatzqualifikationen)


§ 22
Zusatzqualifikationen

(l) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt besitzt, kann im Rahmen des Lehramts,  auf das sich die Erste Staatsprüfung bezieht,  zusätzliche Qualifikationen durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 erwerben. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die zu erwerbenden Qualifikationen die Studienteilgebiete sowie Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise und Art, Zahl und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen durch Rechtsverordnung festzulegen.

(3) Der Inhaberin oder dem Inhaber eines Lehramtes, die oder der eine zusätzliche Qualifikation erworben hat, können besondere Aufgaben zur Ausübung im Rahmen der Lehramtsbefähigung übertragen werden.

 

vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph

 

Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998)
Wartung durch: Webmaster (08-Apr-99)