Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

VII. Abschnitt  -  Fortbildung


§ 23
Fortbildung

(1) Maßnahmen der Fortbildung sollen die Lehrerin oder den Lehrer in die Lage versetzen, den sich ändernden Anforderungen des Amtes zu entsprechen.

(2) Die Verpflichtung der Lehrerin oder des Lehrers zur Fortbildung umfaßt auch die Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb unterrichtsfreier Zeiten.

(3) Fortbildungsveranstaltungen sind in der Regel regional durchzuführen. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierungen in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und in Abstimmung mit anderen Trägem der Lehrerfortbildung.

(4) Zentrale Einrichtung des Landes für die Lehrerfortbildung, für die Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes und für die Curriculumentwicklung ist ein Landesinstitut. Das Landesinstitut nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, insbesondere der Fernuniversität, wahr. *)

*)  Aufgehoben gemäß Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1.ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386).

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