Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

VIII. Abschnitt  -  Sondervorschriften


§ 24
Praktikum für das Studium

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß für das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder für das Studium von zwei allgemeinen Unterrichtsfächern, die mit dem Ziel einer Tätigkeit an beruflichen Schulen studiert werden, oder für das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation ein Praktikum abzuleisten ist.

 

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