Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(VIII. Abschnitt  -  Sondervorschriften)


§ 25
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung
zu einem Lehramt

Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. I des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. § 32 Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) bleibt unberührt.

 

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