Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
(VIII. Abschnitt - Sondervorschriften)
§ 25
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung
zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. I des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. § 32 Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) bleibt unberührt.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998) |
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