Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(VIII. Abschnitt  -  Sondervorschriften)


§ 26
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung

(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung gilt

1. § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Studienseminare für die einzelnen Lehrämter das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik tritt,

2. § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 mit den Maßgaben, daß

  1. die Zweite Staatsprüfung sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließt, einzelne Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können und die Prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein muß (Absatz 2),
  2. die Prüfung (Absatz 3) zusätzlich aus Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Fachprüfung besteht,
  3. das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung die Rechtsverordnung (Absatz 5) erläßt.

(2) § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 finden keine Anwendung. Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem besonderen Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung berufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und ernährungswissenschaftlichen Dienstes oder zum Amt der Richterin oder des Richters besitzen oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Agrar-, Gartenbau- oder Ernährungs- und Haushaltswissenschaften sein. Bei der mündlichen Fachprüfung können fachkundige Personen mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Studium als Prüferinnen oder Prüfer mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

 

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