Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
(VIII. Abschnitt - Sondervorschriften)
§ 27
Förderliche Berufstätigkeit
Die Landesregierung kann gemäß § 15 Abs. 1 LBG für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, daß für eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle
treten können.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998) |
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