Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(VIII. Abschnitt  -  Sondervorschriften)


§ 27
Förderliche Berufstätigkeit

Die Landesregierung kann gemäß § 15 Abs. 1 LBG für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, daß für eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle

  1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
  2. der Ersten Staatsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
  3. des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes

treten können.

 

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