Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(III. Abschnitt  -  Inhalt des Studiums)

§ 14
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfaßt:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
  2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern
    oder
    das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen
    oder
    das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung.

(2) Bei Fächern, die nur in schulstufenübergreifenden Schulformen und dort nicht in allen aufsteigenden Jahrgangsstufen unterrichtet werden, erfolgt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Studiums für die Sekundarstufe II. In Studium und Prüfung sind die besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe I zu berücksichtigen.

(3) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung kann das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation treten.

 

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