Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(III. Abschnitt  -  Inhalt des Studiums)

§ 15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfaßt:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
  2. das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation
    und
  3. das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder eines Lernbereichs gemäß § 12
    oder
    das Studium eines Unterrichtsfaches gemäß § 13.

 

vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph

 

Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998)
Wartung durch: Webmaster (08-Apr-99)