Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

IV. Abschnitt  -  Prüfungen

§ 16
Erste Staatsprüfung

(1) In der Ersten Staatsprüfung sind die erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren die Bewerberin oder der Bewerber bedarf, um als Lehrerin oder Lehrer den Unterricht gemäß den dafür festgelegten Lernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf die das Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber

  1. ordnungsgemäß mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung studiert und die erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat,
  2. ein Praktikum (§ 24) abgeleistet hat, sofern dies durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3) Die Prüfung bezieht sich auf das erziehungswissenschaftliche Studium und auf die gemäß §§ 12 bis 15 zu studierenden Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Prüfung enthält eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungsleistungen sowie bei entsprechender Fächerwahl fachspezifische Prüfungselemente aus dem künstlerisch-praktischen und sportpraktischen Bereich.

(4) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Die Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet. Sie bestehen aus Lehrenden an Hochschulen, die selbständige Lehrveranstaltungen durchführen, und Personen, die eine Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder nach bisherigem Recht erworben haben. Die schriftlichen Arbeiten werden von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Ordnungen der Ersten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in denen es die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Bestimmungen über:

  1. die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie deren Verbindungen, die für die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe der Fächer der Schule sowie der Verwendungsmöglichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber in den einzelnen Schulstufen und Schulformen gewählt werden können,
  2. den Umfang des Studiums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erfordernisse der Erziehungswissenschaft, der Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten,
  3. Teilgebiete, deren Studium die Bewerberin oder der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus kann es weitere Teilgebiete festlegen, aus denen die oder der Studierende im Hinblick auf die Prüfung eine Auswahl zu treffen hat; dabei soll gewährleistet bleiben, daß die oder der Studierende Teile des Studiums selbstverantwortlich gestalten kann und Gelegenheit zum Besuch zusätzlicher Lehrveranstaltungen hat,
  4. Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu erwerbenden Leistungsnachweise und abzulegenden Prüfungen,
  5. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren bei der Aufgabenstellung,
  6. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  7. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
  8. die Notenbildung für Prüfungen,
  9. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
  10. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
  11. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  12. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
  13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  14. Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1) vorzulegen hat,
  15. Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1) geforderten Prüfungsleistungen,
  16. die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 18 und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind.

 

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