Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
IV. Abschnitt - Prüfungen
§ 16
Erste Staatsprüfung
(1) In der Ersten Staatsprüfung sind die erziehungswissenschaftlichen und
fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren die Bewerberin oder
der Bewerber bedarf, um als Lehrerin oder Lehrer den Unterricht gemäß den dafür
festgelegten Lernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf
die das Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß die Bewerberin oder der
Bewerber
- ordnungsgemäß mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung studiert und die erforderlichen
Leistungsnachweise erworben hat,
- ein Praktikum (§ 24) abgeleistet hat,
sofern dies durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3) Die Prüfung bezieht sich auf das erziehungswissenschaftliche Studium und auf die
gemäß §§ 12 bis 15 zu studierenden
Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen
Fachrichtungen. Die Prüfung enthält eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten
unter Aufsicht und mündliche Prüfungsleistungen sowie bei entsprechender Fächerwahl
fachspezifische Prüfungselemente aus dem künstlerisch-praktischen und sportpraktischen
Bereich.
(4) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Die
Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet.
Sie bestehen aus Lehrenden an Hochschulen, die selbständige Lehrveranstaltungen
durchführen, und Personen, die eine Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder
nach bisherigem Recht erworben haben. Die schriftlichen Arbeiten werden von Mitgliedern
des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen.
(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und
Forschung Ordnungen der Ersten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in denen es die
Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen regelt. Es trifft
insbesondere Bestimmungen über:
- die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen, sonderpädagogischen
Fachrichtungen sowie deren Verbindungen, die für die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe
der Fächer der Schule sowie der Verwendungsmöglichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber
in den einzelnen Schulstufen und Schulformen gewählt werden können,
- den Umfang des Studiums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erfordernisse der
Erziehungswissenschaft, der Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen
und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der unterschiedlichen
Lehrveranstaltungsarten,
- Teilgebiete, deren Studium die Bewerberin oder der Bewerber für die Zulassung zur
Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus kann es weitere Teilgebiete festlegen, aus
denen die oder der Studierende im Hinblick auf die Prüfung eine Auswahl zu treffen hat;
dabei soll gewährleistet bleiben, daß die oder der Studierende Teile des Studiums
selbstverantwortlich gestalten kann und Gelegenheit zum Besuch zusätzlicher
Lehrveranstaltungen hat,
- Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu erwerbenden
Leistungsnachweise und abzulegenden Prüfungen,
- Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren bei der
Aufgabenstellung,
- die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten
abgestufte Beurteilung ermöglichen,
- das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
- die Notenbildung für Prüfungen,
- die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
- die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
- die Bildung der Prüfungsausschüsse,
- die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von
der Prüfung und die Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
- die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
- Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden
Prüfungen und der Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der
Zulassung zu Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1)
vorzulegen hat,
- Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen (§
21 Abs. 1) geforderten Prüfungsleistungen,
- die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 18
und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind.
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