Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

V. Abschnitt  -  Berücksichtigung von Studien, Prüfungen und Lehrbefähigungen


§ 18
Anrechnung von Studien und vorzeitige Zulassung

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. I und 2 verbracht worden sind und nicht den §§ 12 bis 15 entsprechen, als Studium im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen verbracht worden sind und den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung treffen die Leiterinnen oder Leiter der Staatlichen Prüfungsämter für die Erste Staatsprüfung.

(3) Das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen kann vorzeitig zu einer Ersten Staatsprüfung unter der Voraussetzung zulassen, daß zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden und die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe erworben worden sind. Die Studienzeitverkürzung kann im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern höchstens ein Semester, im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern höchstens zwei Semester betragen.

 

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