Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(V. Abschnitt  -  Berücksichtigung von Studien, Prüfungen und Lehrbefähigungen)


§ 19
Anerkennung von Prüfungen und Lehrbefähigungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung anerkennen; sofern in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaflliches Studium nachgewiesen worden ist, muß der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden. In der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, daß der Nachweis des erziehungswissenschaftlichen Studiums auch im Falle der Teilanerkennung einer Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem Fach anerkennen.

(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen,

2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen l bis 4 auf die Bezirksregierung zu übertragen.

 

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