Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(V. Abschnitt  -  Berücksichtigung von Studien, Prüfungen und Lehrbefähigungen)


§ 20
Anerkennung von Prüfungen
als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann Prüfungsleistungen aus einer für ein Lehramt geeigneten Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule nach näherer Bestimmung der Prüfungsordnung als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung anerkennen.

 

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