Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(IV. Abschnitt  -  Prüfungen)

§ 17
Zweite Staatsprüfung

(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht hat.

(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet zu dem Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit, Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen.

(4) Die schriftliche Arbeit wird von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen. Die Unterrichtsproben und die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit entscheidet. Die Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet; sie bestehen aus Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder nach bisherigem Recht erworben haben.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in denen es die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Bestimmungen über:

  1. das Verfahren und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  2. Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  3. die Möglichkeiten der Wahl eines Schwerpunktes gemäß § 3 Abs. 4 im Hinblick auf die Fächer und Fächerverbindungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Festlegung eines Schwerpunktes durch die Ausbildungsbehörde beim Fehlen einer Wahlentscheidung,
  4. das Verfahren bei der Berücksichtigung des gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Schwerpunktes, sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulform die Zahl der Ausbildungsplätze in den Schulen dieser Schulform übersteigt, und in diesem Rahmen über
  1. die Ermittlung der Ausbildungsplätze in den Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter (§ 3 Abs. 1 ) zugeordneten Schulen der einzelnen Schulformen nach dem Anteil des für die Ausbildung in Anspruch zu nehmenden Unterrichts und der für die Ausbildung in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer,
  2. die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Wartezeiten sowie die Anwendung eines Losverfahrens bei Ranggleichheit,
  1. die Anrechnung förderlicher Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst,
  2. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
  3. die Voraussetzungen, unter denen die Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden,
  4. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  5. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
  6. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
  7. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
  8. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  9. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
  10. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

 

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