Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
(VIII. Abschnitt - Sondervorschriften)
§ 28
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
Für die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, ist § 37 Abs. 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) maßgebend.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998) |
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