Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(VIII. Abschnitt  -  Sondervorschriften)


§ 28
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen

Für die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, ist § 37 Abs. 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) maßgebend.

 

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