Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
IX. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29
Übergangsvorschriften
(1) Befähigungen, die zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:
(2) Studierende, die sich im Wintersemester 1980/81 in einem Studium für ein Lehramt befanden, legen die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ab, die vor dem 17. Juli 1979 gegolten haben; haben sie ihr Studium nach dem 1. Mai 1975 aufgenommen, können sie die Erste Staatsprüfung auch nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ablegen, die seit dem 17. Juni 1979 in Kraft getreten sind.
(3) Wer bis zum Beginn des Wintersemesters 1997/98 eine weitere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, erwirbt die Befähigung zu diesem Lehramt, wenn sie oder er eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt bestanden hat oder bis zum 31. Dezember 1997 besteht.
(4) Wer die Befähigung zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.
(5) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.
(6) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Volksschulen oder an Grund- und Hauptschulen erwerben die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde
aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe I
oder
aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen an der Hauptschule sowie eines einstündigen Kolloquiums
oder
aufgrund von Leistungen, die den Anforderungen im besonderen Maße entsprechen, und aufgrund eines förmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens, das je eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern sowie ein einstündiges Kolloquium umfaßt,
feststellt, daß sie über die fachliche Qualifikation verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998) |
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