Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt II  -  Lehramt für die Sekundarstufe I


§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note aus den in Satz 1 genannten Noten und der dreifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 sind die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach, die Note für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt. [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG]

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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