Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt II - Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 40
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten.
(2) Sofern in einem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet. Sofern in einem Fach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note vierfach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
§ 40
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den beiden Fächern und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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