Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II


§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160, im Ausnahmefall bis zu 180 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer; Grundlage für die Berechnung des Anteils der Erziehungswissenschaft sind in jedem Fall 160 Semesterwochenstunden.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

(4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium, im Ausnahmefall insgesamt bis zu 170 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um vier Semesterwochenstunden (höchstens 158 beziehungsweise höchstens 174 Semesterwochenstunden in Verbindung mit beruflichen Fachrichtungen). Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer. Werden zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren. Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren. Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren (170 Semesterwochenstunden).

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Hauptstudium der beiden Fächer ist ein Studium von jeweils fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist für beide Teildisziplinen insgesamt ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist; es sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.

(6) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

, Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).