Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III - Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 42
Praktika
(1) Im Falle der Wahl einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 3 oder 4 ist eine fachpraktische Ausbildung von zwölf Monaten abzuleisten; davon sind mindestens sechs Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Der Abschluß der fachpraktischen Ausbildung ist vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen.
(2) Im Falle der Wahl einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 ist ein Informationspraktikum an Sonderschulen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung von mindestens drei Wochen nachzuweisen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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