Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III - Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 43
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei Fächern abzulegen.
(2) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:
Biologie | Niederländisch |
Chemie | Pädagogik |
Deutsch | Philosophie |
Englisch | Physik |
Französisch | Psychologie |
Geographie | Rechtswissenschaft |
Geschichte | Religionslehre |
Griechisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] | Russisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] |
Informatik | Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) |
Italienisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] | Spanisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] |
Kunst | Sport |
Latein | Technik |
Mathematik | Türkisch |
Musik |
Die Fächer Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch und Türkisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Technik darf nur mit Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie verbunden werden.
(3) Folgende berufliche Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 | Gruppe 2 |
---|---|
Wirtschaftswissenschaft | Spezielle Wirtschaftslehre mit den Teildisziplinen
|
Wirtschaftswissenschaft | Wirtschaftsinformatik |
Maschinentechnik | Fahrzeugtechnik Fertigungstechnik Technische Informatik Versorgungstechnik |
Elektrotechnik | Energietechnik Nachrichtentechnik Technische Informatik |
Bautechnik | Hochbau Holztechnik Technische Informatik Tiefbau |
Chemietechnik | Technische Informatik |
Drucktechnik | Technische Informatik |
Textil- und Bekleidungstechnik | Technische Informatik |
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft |
Lebensmitteltechnologie Technische Informatik |
Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur eine zugeordnete berufliche Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. In der Speziellen Wirtschaftslehre sind jeweils zwei Teildisziplinen zu studieren.
(4) Folgende berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer, für deren Verbindung der Ausnahmefall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt, können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 | Gruppe 2 |
---|---|
Wirtschaftswissenschaft | Deutsch Englisch Französisch Mathematik Politik (Politikwissenschaft, Soziologie) Rechtswissenschaft Religionslehre Spanisch Sport |
Bautechnik Chemietechnik Drucktechnik Elektrotechnik Gestaltungstechnik Maschinentechnik Textil- und Bekleidungstechnik |
Chemie Deutsch Englisch Mathematik Physik Religionslehre Sport Wirtschaftslehre/Politik |
Biotechnik Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft |
Biologie Chemie Deutsch Englisch Mathematik Physik Religionslehre Sport Wirtschaftslehre/Politik |
Sozialpädagogik | Deutsch Englisch Kunst Musik Psychologie Religionslehre Sport |
Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur ein zugeordnetes Unterrichtsfach der Gruppe 2 gewählt werden.
(5) Folgende Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:
Gruppe 1 | Gruppe 2 |
---|---|
Biologie Chemie Deutsch Englisch Französisch Geographie Mathematik Physik Religionslehre Sport |
Sondererziehung und Rehabilitation
|
Neben einem Unterrichtsfach der Gruppe 1 kann nur eine sonderpädagogische Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. Englisch oder Französisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.
(6) Die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen mit Ausnahme von Sozialpädagogik können mit einer der in Absatz 5 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1.
(7) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(8) Andere Fächer oder andere Verbindungen von Fächern können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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