Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II


§ 43
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei Fächern abzulegen.

(2) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie Niederländisch
Chemie Pädagogik
Deutsch Philosophie
Englisch Physik
Französisch Psychologie
Geographie Rechtswissenschaft
Geschichte Religionslehre
Griechisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] Russisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG]
Informatik Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Italienisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG] Spanisch [Vgl.§ 14 Abs.2 LABG]
Kunst Sport
Latein Technik
Mathematik Türkisch
Musik  

Die Fächer Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch und Türkisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Technik darf nur mit Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie verbunden werden.

(3) Folgende berufliche Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Spezielle Wirtschaftslehre mit den Teildisziplinen
  • Absatz und Marketing, Banken
  • Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Handel
  • Industrie
  • Organisation und Bürokommunikation
  • Unternehmensrechnung
  • Verkehr
  • Versicherung
  • Wirtschaftliche Warenlehre
  • Wirtschaftsgeographie
Wirtschaftswissenschaft Wirtschaftsinformatik
Maschinentechnik Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik
Elektrotechnik Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik
Bautechnik Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau
Chemietechnik Technische Informatik
Drucktechnik Technische Informatik
Textil- und Bekleidungstechnik Technische Informatik
Ernährungs- und
Hauswirtschaftswissenschaft
Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik

Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur eine zugeordnete berufliche Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. In der Speziellen Wirtschaftslehre sind jeweils zwei Teildisziplinen zu studieren.

(4) Folgende berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer, für deren Verbindung der Ausnahmefall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt, können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Deutsch
Englisch
Französisch
Mathematik
Politik (Politikwissenschaft, Soziologie)
Rechtswissenschaft
Religionslehre
Spanisch
Sport
Bautechnik
Chemietechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Gestaltungstechnik
Maschinentechnik
Textil- und Bekleidungstechnik
Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Biotechnik
Ernährungs- und
Hauswirtschaftswissenschaft
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Sozialpädagogik Deutsch
Englisch
Kunst
Musik
Psychologie
Religionslehre
Sport

Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur ein zugeordnetes Unterrichtsfach der Gruppe 2 gewählt werden.

(5) Folgende Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Sondererziehung und Rehabilitation
  • der Blinden
  • der Erziehungsschwierigen
  • der Gehörlosen
  • der Körperbehinderten
  • der Lernbehinderten
  • der Schwerhörigen
  • der Sehbehinderten

Neben einem Unterrichtsfach der Gruppe 1 kann nur eine sonderpädagogische Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. Englisch oder Französisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(6) Die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen mit Ausnahme von Sozialpädagogik können mit einer der in Absatz 5 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1.

(7) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(8) Andere Fächer oder andere Verbindungen von Fächern können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.


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