Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II


§ 44
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Fächer anzufertigen.

(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In den beiden Fächern ist jeweils eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer, in Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
  2. in jedem der beiden Fächer fünf Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(5) Werden zwei Spezielle Wirtschaftslehren gewählt, sind für jede Spezielle Wirtschaftslehre

  1. eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und
  2. mindestens zwei Teilgebiete zu benennen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist in jeder Teildisziplin eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird in einer Teildisziplin die schriftliche Hausarbeit angefertigt, so entfällt in dieser die Arbeit unter Aufsicht.


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