Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik


§ 48
Informationspraktikum

(1) Vor Aufnahme des Studiums der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein mindestens sechswöchiges Informationspraktikum an Sonderschulen abzuleisten. Mindestens drei Wochen dieses Praktikums sind an einer Sonderschule abzuleisten, die in der Regel der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht. Das Informationspraktikum soll einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Sonderschulen geben. Das Praktikum steht unter der Leitung der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters.

(2) Auf Antrag kann eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer Einrichtung für Sondererziehung und Rehabilitation Behinderter als Informationspraktikum gemäß Absatz 1 anerkannt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmt die für die Anerkennung zuständige Stelle.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).