Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV - Lehramt für Sonderpädagogik
§ 50
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind abzulegen 1. in einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, verbunden mit einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung. Es können untereinander verbunden werden:
oder
Sachunterricht
Gesellschaftslehre,
Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
oder
Biologie | Mathematik |
Chemie | Musik |
Deutsch | Physik |
Englisch | Religionslehre |
Geographie | Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) |
Geschichte | Sport |
Hauswirtschaftswissenschaft | Technik |
Kunst | Textilgestaltung |
(2) Englisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten oder neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.
(3) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(4) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von sonderpädagogischen Fachrichtungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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