Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik


§ 50
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind abzulegen 1. in einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, verbunden mit einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung. Es können untereinander verbunden werden:

  1. Sondererziehung und Rehabilitation
    1. der Blinden (mit b, d, e, f oder i)
    2. der Erziehungsschwierigen (mit f oder i)
    3. der Gehörlosen (mit b, d, e oder f)
    4. der Geistigbehinderten (mit b, e, f, g, h oder i)
    5. der Körperbehinderten (mit b, d, f, g, h oder i)
    6. der Lernbehinderten (mit b, d oder i)
    7. der Schwerhörigen (mit b oder f)
    8. der Sehbehinderten (mit b, f oder i)
    9. der Sprachbehinderten (mit b oder f),
    1. in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe, und zwar
      1. entweder in Deutsch und Mathematik
      2. oder in Deutsch oder Mathematik und in Kunst, Musik, Religionslehre, Sport oder Textilgestaltung

      oder

    2. in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:

      Sachunterricht Gesellschaftslehre,
      Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

      oder

    1. in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I:
      Biologie Mathematik
      Chemie Musik
      Deutsch Physik
      Englisch Religionslehre
      Geographie Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
      Geschichte Sport
      Hauswirtschaftswissenschaft Technik
      Kunst Textilgestaltung

(2) Englisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten oder neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(3) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(4) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von sonderpädagogischen Fachrichtungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.


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