Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik


§ 51
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist in der gewählten ersten sonderpädagogischen Fachrichtung anzufertigen.

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation sind drei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine mit einer Aufgabenstellung aus der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, eine mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und eine mit einer Aufgabenstellung aus der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der erstgenannten Arbeit dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation ist in der ersten und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der Arbeit unter Aufsicht dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

(3) In Sondererziehung und Rehabilitation ist eine mündliche Prüfung von 80 Minuten Dauer mit 60 Minuten in der ersten und 20 Minuten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung abzulegen. Für jede der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen kann ein Prüfungsausschuß gebildet werden. In Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten abzulegen; eine weitere mündliche Prüfung ist entweder in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder im Lernbereich der Primarstufe (jeweils 40 Minuten) oder in jedem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe (jeweils 20 Minuten) abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 4 vorgelegt worden sind,
  2. in Sondererziehung und Rehabilitation sechs Teilgebiete, und zwar vier in verschiedenen Disziplinen der ersten und zwei in verschiedenen Disziplinen der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung, darunter in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens zwei und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens eines, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 5 vorgelegt worden sind,
    1. in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe je zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgelegt worden ist,
    2. in dem Lernbereich der Primarstufe oder einem Fach der Sekundarstufe I vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2 oder 3 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und sollten Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.


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