Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik


§ 52
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in Sondererziehung und Rehabilitation sind die Note für die mündliche Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung zweifach, die Note für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder dem Lernbereich der Primarstufe ist § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden Unterrichtsfächern der Primarstufe ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

(4) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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