Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik


§ 53
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I einbezogen ist, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, im Lernbereich oder Unterrichtsfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die zwei Unterrichtsfächer für die Primarstufe einbezogen sind, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, für die Arbeiten unter Aufsicht sowie für die mündlichen Prüfungen in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und in den beiden Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note einfach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 53
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note in Erziehungswissenschaft fünffach sowie die Note in Sondererziehung und Rehabilitation und die Note im Fach, soweit ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Lernbereich der Primarstufe gewählt wurde, jeweils sechsfach gewichtet. Soweit zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt wurden, werden die Noten jeweils dreifach gewichtet.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

, Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).