Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Vierter Teil  -  Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I  -  Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen


§ 56
Grundlage der Anerkennung

Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach können nur bestandene Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen sowie aus Abschlußprüfungen von Fachhochschulen anerkannt werden.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).