Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Vierter Teil - Sonder-, Übergangs- und
Schlußvorschriften
Abschnitt I - Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen
§ 57
Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
(1) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:
(5) Die Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 1 und 2 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 3 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben. In Fällen, in denen keine Arbeit unter Aufsicht gefordert ist, kann die Anerkennung von dem Nachweis zusätzlicher fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Studien abhängig gemacht werden.
(6) Die Note in Erziehungswissenschaft ist zu übernehmen. Dies gilt auch für die Note im Fach, sofern keine zusätzlichen Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen und sind diese jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden, so ist die Note im Fach bei gleicher Gewichtung aus der ursprünglichen Note und der Note für die zusätzlich erbrachte Prüfungsleistung zu bilden; im Falle mehrerer zusätzlicher Prüfungsleistungen ist deren Durchschnitt bei gleicher Gewichtung zu errechnen und der Notenbildung zugrunde zu legen.
(7) Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung können einmal wiederholt werden. §§ 18 bis 20 finden entsprechende Anwendung.
(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 7 trifft das zuständige Prüfungsamt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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