Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. Fragen der Didaktik sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden. In Erziehungswissenschaft ist etwa die Hälfte der Prüfungszeit für Pädagogik vorzusehen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen und die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen.

(6) Das Prüfungsamt setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt.

(7) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Note der mündlichen Prüfung (§ 12 Abs. 1) und begründet sie. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß zu berücksichtigen.

(8) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen jedes Prüflings erkennen läßt. In die Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.


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