Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 19
Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

(2) Das Prüfungsamt setzt die Termine zur Anfertigung der Arbeiten unter Aufsicht fest und gibt sie spätestens zehn Tage vorher bekannt.

(3) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder eine vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestellte beamtete Person im aktiven Dienst oder im Ruhestand. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(4) Jeder Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben.

(5) Die aufsichtführende Person verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag und leitet sie dem Prüfungsamt zu.

(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, Abs. 6, 7 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutachten jeweils innerhalb eines Monats zu erstatten sind.

Neufassung
(tritt am l. Februar 1995 in Kraft und ersetzt Absatz 6):

(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, 8, 9 und 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Erstgutachten innerhalb eines Monats, das Zweit- und gegebenenfalls das Drittgutachten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten sind.


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