Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I  -  Allgemeine Bestimmungen)

§ 3
Zweck der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG für ein Lehramt ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob das Studium erfolgreich verlaufen ist und die erziehungswissenschaftlichen, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die in dem betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind.

(3) Durch das Bestehen der Prüfung weisen die Prüflinge nach, daß sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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