Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I  -  Allgemeine Bestimmungen)

§ 2
Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern

Zur Befähigung zu zwei Lehrämtern führen:

  1. gemäß § 10 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) zwei Erste Staatsprüfungen, die vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden sein müssen, sowie ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind,
  2. gemäß § 10 Abs. 2 LABG nach Erwerb einer Befähigung zu einem Lehramt eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt,
  3. gemäß § 10 Abs. 4 LABG für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I eine Erste Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter ausgerichtet sind.

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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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