Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen)
§ 2
Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern
Zur Befähigung zu zwei Lehrämtern führen:
- gemäß § 10 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG)
zwei Erste Staatsprüfungen, die vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden
sein müssen, sowie ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide
Lehrämter auszurichten sind,
- gemäß § 10 Abs. 2 LABG nach Erwerb einer
Befähigung zu einem Lehramt eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt,
- gemäß § 10 Abs. 4 LABG für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe I eine Erste Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst und eine
Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter ausgerichtet sind.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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