Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 21
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) Beauftragte des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und leitende Mitglieder des Prüfungsamtes (Leiterin, Leiter, Stellvertreterin, Stellvertreter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre oder im Fach Katholische Religionslehre sind Beauftragte der zuständigen kirchlichen Oberbehörde berechtigt, zugegen zu sein.

(2) Das Prüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Das Prüfungsamt kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörerinnen und Zuhörer auch während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

, Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).