Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Vierter Teil  -  Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I  -  Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen


§ 59
Anerkennung der Hausarbeit

(1) Als schriftliche Hausarbeit wird eine Arbeit anerkannt, die nach einem wissenschaftlichen Studium in einer bestandenen Prüfung zum Erwerb eines akademischen Grades oder in einer bestandenen Hochschulabschlußprüfung angefertigt worden ist, wenn sie in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist und Arbeiten dieser Art nach ihrer Anspruchshöhe grundsätzlich als gleichwertig zu erachten sind. Dies gilt auch für eine Hausarbeit aus einer Staatsprüfung, die in einem dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG entsprechenden schulformbezogenen Lehramt oder in einem sonstigen Lehramt derselben Stufe oder in einem Lehramt einer anderen Stufe mit mindestens gleichwertigen Anforderungen in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist. Die Anerkennungsentscheidung, die die Note aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren übernimmt, trifft das Prüfungsamt.

(2) Eine Hausarbeit, die in einer Staatsprüfung für ein dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG nicht entsprechendes stufenbezogenes oder schulformbezogenes Lehramt in Erziehungswissenschaft, Sondererziehung und Rehabilitation oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts angefertigt worden ist, kann auf Antrag als Hausarbeit anerkannt werden, sofern sie den Anforderungen entspricht, die an Hausarbeiten für das angestrebte Lehramt gestellt werden. Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied aus dem Bereich der Hochschule, das bisher die Arbeit nicht bewertet hat, ein Gutachten über die eingereichte Arbeit zu erstatten. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet das Prüfungsamt über die Anerkennung und die Note.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


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