Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Vierter Teil  -  Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I  -  Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen


§ 60
Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Lehramtsprüfungen oder eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes, als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Erweiterungsprüfung anerkennen. Wird in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, ein erziehungswissenschaftliches Studium nicht nachgewiesen, muß der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsprüfung oder die sonstige Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(3) Andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen ohne den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums sollen als Erste Staatsprüfung nur in dem Umfange anerkannt werden, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung nicht zur Verfügung stehen.

(4) Über die Anerkennung und die Anrechnungen gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 entscheiden die Prüfungsämter. Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule gemäß § 2 LABG.


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