Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Abschnitt II  -  Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 61

(1) Eine Wiederholungsprüfung ist nach derselben Prüfungsordnung wie die nicht bestandene Prüfung abzulegen.

(2) § 27 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf alle bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren.

(3) Studierende des Lehramtes für die Primarstufe können abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2 anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik wählen. Die Regelung findet erstmalig auf Studierende Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 aufnehmen. Sie kann letztmalig von Studierenden in Anspruch genommen werden, die ihr Studium im Wintersemester 1999/2000 aufnehmen.

(4) Die Befähigung zu einem weiteren Lehramt gemäß § 2 Buchstabe b kann auch gemäß §§ 10 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 LABG erworben werden.

(5) Die fortgeltenden Bestimmungen über Erweiterungsprüfungen zu schulformbezogenen Lehrämtern treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 30. Juni 1991 einen Antrag gestellt haben, werden zu einer Erweiterungsprüfung zu einem schulformbezogenen Lehramt auf der Grundlage der fortgeltenden Bestimmungen zugelassen. Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 werden übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 Erweiterungsprüfungen auch dann zugelassen, wenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprechen.

(6) Studierende, die nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), spätestens im Wintersemester 1990/91 in das Hauptstudium eintreten, werden abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), auf ihren Antrag zur Ersten Staatsprüfung auch dann zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, Abs. 3 Nr. 5, 7, 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), noch nicht nachweisen können. Die Zulassung erstreckt sich bis zum vollständigen Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums auf die Anfertigung der Hausarbeit (§ 17). Wird der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Hausarbeit geführt, verliert die Zulassung rückwirkend ihre Wirksamkeit.

(7) Übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 können die in § 14 Abs. 3 Nr. 7, 8 und 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), genannten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nachgereicht werden.


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