Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Abschnitt II  -  Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 62

(1) Die geänderten Vorschriften [1] und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden für jedes Fach und für die Erziehungswissenschaft nur Anwendung, wenn zu Beginn des Hauptstudiums im jeweiligen Fach oder in Erziehungswissenschaft eine neugefaßte, von der Hochschule in Kraft gesetzte Studienordnung vorliegt. Fehlt sie zu Beginn des Hauptstudiums, gelten die bisherigen Vorschriften [2] sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 fort. Sie werden letztmalig auf Studierende angewandt, die zu Beginn des Sommersemesters 1998 in das Hauptstudium eintreten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Studienordnungen der Hochschulen den Studierenden eine vorzeitige Anwendung der geänderten Vorschriften [1] zur Wahl stellen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden ihr Hauptstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Studienordnung einstellen konnten und die neugefaßte Studienordnung vor dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Kraft getreten ist.

(3) Die geänderten Vorschriften [1] und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden auf das Grundstudium im jeweiligen Fach oder in Erziehungswissenschaft unter der Voraussetzung Anwendung, daß bei dessen Beginn eine neugefaßte genehmigte Zwischenprüfungsordnung oder eine neugefaßte Ordnung für das Grundstudium (Erziehungswissenschaft) vorlag. Die Zwischenprüfungsordnungen der Hochschulen können dem Studierenden die vorzeitige Anwendung der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen zur Wahl stellen, wenn die Studierenden ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen einstellen konnten.

(4) Dem Verfahren der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (§§ 13-16) sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder 2 für das Fach anzuwenden sind, in dem die Hausarbeit angefertigt wird. Wird die Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt, sind dem Zulassungsverfahren die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für die Erziehungswissenschaft anzuwenden sind. Soweit die Zulassungsvorschriften das ordnungsgemäße Grundstudium oder die Zwischenprüfung zur Voraussetzung gemacht wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 4), richten sich die Anforderungen in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft nach den gemäß Absatz 3 für die Fächer oder Erziehungswissenschaft jeweils geltenden Vorschriften. (5) Bei der Ermittlung der Note und der Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung sind die geänderten Vorschriften der §§ 26, 35, 40, 46 und 53 (Neufassung) verbindlich, wenn der Prüfung die geänderten Vorschriften in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde gelegen haben. (6) § 4 Abs. 3 (Prüfungszeit) ist in der bisherigen Form anzuwenden, wenn der Prüfung in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 die bisherigen Vorschriften [2] sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 zugrunde gelegen haben.


Fußnoten:

  1. Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes begonnen haben:
    § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1.
  2. Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995, S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes begonnen haben; vgl. Fußnote 1.

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