Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 27
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Sozialwissenschaften
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

1.1 Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplinorientiert als auch disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

1.2 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.3 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Politikwissenschaft   1 Politische Theorie und politische Ideen
      2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
      3 Außenpolitik, internationale Organisationen, internationale Beziehungen
B Soziologie   1 Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie
      2 Soziales Handeln und Verhalten Gruppen, Organisationen, Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung
      3 Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und kultureller Wandel
      4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule*)
C Wirtschaftswissenschaft   1 Teilgebiet zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre
      2 Teilgebiet zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre .
      3 Wirtschaftspolitik (Rahmenbedingungen und ausgewählte Themen, zum Beispiel Konjunkturpolitik, Strukturpolitik)
      4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule*)
D Fachdidaktik   1 Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts
      2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der sozialwissenschaftlichen Disziplinen

____________________
*) Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet werden; federführend ist die Anteilsdisziplin.

1.4 Die Methodenlehren der Bereiche B und C sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung während des Grundstudiums zu sichern.

2 Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1 Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung können für Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden.

2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1 Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II im Gesamtumfang von etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 12-14 SWS Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen.

3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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