Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 19
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Philosophie
im Studiengang mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II

l Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A     1 Praktische Philosophie/Theorie des Handelns
      2 Ethik
      3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
      4 Philosophische Anthropologie
B     1 Erkenntnistheorie
      2 Logik
      3 Wissenschaftstheorie
      4 Philosophie der Sprache
C     1 Ontologie/Metaphysik
      2 Philosophie der Geschichte
      3 Philosophie der Natur
      4 Philosophie der Kunst/Ästhetik
      5 Philosophie der Religion
      6 Philosophie der Kultur und der Technik
      7 Philosophie der Mathematik
D     1 Formen des Philosophierens
      2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts

2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein oder Griechisch. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

3 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Latein- oder Griechischkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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