Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 4
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Deutsch
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

 

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Sprachwissenschaft   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
      3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
      4 Historische Aspekte der deutschen Sprache
      5 Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
      6 Funktionale Aspekte der deutschen Sprache
B Literaturwissenschaft   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Gattungen und Formen
      3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
      4 Deutsche Literatur von etwa l 500 bis etwa l800
      5 Deutsche Literatur von etwa l800 bis zur Gegenwart
      6 Autorinnen und Autoren und Werke
C Fachdidaktik   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Curriculum Deutsch
      3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
      4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht
D Sprachpraxis      


1.3 Lehrveranstaltungen der Abteilung für deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters können sowohl dem Bereich Sprachwissenschaft als auch dem Bereich Literaturwissenschaft zugeordnet werden.

1.4 Die Studien im Bereich D umfassen in allen Lehramtsstudiengängen etwa zwei Semesterwochenstunden; sie gewährleisten, daß der Prüfling die deutsche Standardsprache sicher und artikuliert sprechen kann. Die entsprechende Lehrveranstaltung kann während des Grundstudiums oder während des Hauptstudiums vom Studierenden wahrgenommen werden. Sie wird gegebenenfalls nicht auf die Studienleistungen des Grundstudiums angerechnet. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Studiennachweis ausgestellt, der bei der Zulassung zur Prüfung vorzulegen ist.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4 Lehramt für die Sekundarstufe I

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5 Lehramt für die Sekundarstufe II

5.1 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

5.2 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann gebührt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

5.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


   oder

Seitenanfang , Zentrum für , Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Wartung durch: Webmaster (08-Apr-99).