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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Besondere Vorschriften |
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Anlage 3
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften für das
Unterrichtsfach
Chemie
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Die Studienleistungen, die in Praktika zu erbringen sind, umfassen etwa die Hälfte der für den jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden.
1.3 Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit im Unterrichtsfach Chemie ist in der Regel eine experimentelle Arbeit in einem Laboratorium der Hochschule. Alle dazu notwendigen Versuchsreihen oder empirischen Datenerhebungen werden unter Anleitung und Aufsicht der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Anorganische Chemie | 1 | Chemie der Metalle | |
2 | Chemie der Nichtmetalle | |||
B | Organische Chemie | 1 | Reaktionsmechanismen | |
2 | Synthesen | |||
C | Andere Gebiete der Chemie | 1 | Physikalische Chemie | |
2 | Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Analytische Chemie, Biochemie, Lebensmittelchemie, Technische Chemie | |||
D | Didaktik der Chemie | 1 | Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts | |
2 | Schulorientiertes Experimentieren |
2.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere
Teilgebiete vorsehen.
2.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt für die Sekundarstufe II
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Anorganische Chemie | 1 | Chemie der Metalle | |
2 | Chemie der Nichtmetalle | |||
B | Organische Chemie | 1 | Reaktionsmechanismen | |
2 | Synthesen | |||
C | Physikalische Chemie | Thermodynamik und Kinetik | ||
Aufbau der Materie | ||||
D | Andere Gebiete der Chemie | 1 | Physikalische Chemie | |
2 | Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Analytische Chemie, Biochemie, Lebensmittelchemie, Technische Chemie, Theoretische Chemie | |||
D | Didaktik der Chemie | 1 | Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichts | |
2 | Schulorientiertes Experimentieren |
3.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere
Teilgebiete vorsehen.
3.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
oder
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Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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