Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 18
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Pädagogik
im Studiengang mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Theorie und Geschichte der Pädagogik   1 Wissenschaftstheoretische Grundlagen der Pädagogik
      2 Erziehungs- und Bildungstheorien
      3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung
      4 Handlungs- und Normentheorie
      5 Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Pädagogik
      6 Werk einer Klassikerin oder eines Klassikers der Pädagogik
      7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B Entwicklung und Lernen   1 Entwicklungspsychologische Theorien
      2 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung
      3 Theorie der Lernpsychologie
      4 Begabung und Intelligenz
      5 Motivation und Lernen
      6 Interaktion und Kommunikation
      7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung   1 Sozialisationstheorien
      2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen
      3 Theorie der Schule als gesellschaftliche Einrichtung
      4 Jugendsoziologie
      5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
D Schulisches und außerschulisches Bildungs- und Erziehungswesen   1 Aufbau und Entwicklung des deutschen Bildungswesens
      2 Schule im internationalen Vergleich, alternative Schulmodelle
      3 Lehrplantheorie und Curriculumentwicklung
      4 Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen)
      5 Außerschulisches Bildungswesen, zum Beispiel Vorschulerziehung, betriebliches Ausbildungswesen, Erwachsenenbildung
      6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
E Didaktik des Unterrichtsfaches Pädagogik (Erziehungswissenschaft)   1 Geschichte und Begründung des Pädagogikunterrichts
      2 Curriculum Erziehungswissenschaft
      3 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände

2 Voraussetzung für das Studium der Pädagogik sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

3 Lehrveranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium sind nicht auf Studien in Teilgebieten der Pädagogik anrechenbar. Leistungsnachweise und Prüfungsteilgebiete aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium dürfen nicht für Pädagogik verwendet werden.

4 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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