Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 29
zu §55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Sport
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

 

1. Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der

Bereich   Teilgebiet
A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder   1 Leichtathletik
      2 Turnen
      3 Gymnastik/Tanz
      4 Schwimmen
      5 Rückschlagspiele: zum Beispiel Badminton oder Tennis oder Tischtennis oder Volleyball
      6 Wurfspiele: zum Beispiel Basketball oder Handball
      7 Torschußspiele: zum Beispiel Fußball oder Hockey
      8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Fechten, Judo, Kanu, Rudern; sportartübergreifendes Teilgebiet
B Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I (medizinisch-naturwissenschaftlicher Bereich)   1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)
      2 Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)
      3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/ Bewegungslehre/Trainingslehre)
C Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (sozialwissenschaftlicher Bereich)   1 Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)
      2 Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)
      3 Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)
D Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (fachdidaktischer Bereich)   1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/Sportpädagogik)
      2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)


1.3 Bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist zusätzlich zu den in § 14 Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen:

  1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs: "Erste Hilfe";

  2. Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/des DRK (Silber).

2 Die fachpraktische Prüfung

2.1 Die fachpraktische Prüfung setzt Studien im Bereich A- Praxis und Theorie der Sportbereiche und Sportarten - voraus; diese umfassen insgesamt etwa die Hälfte der für den jeweiligen Lehramtsstudiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Studiengänge für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach), für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfassen Studien in acht Teilgebieten des Bereichs A, der Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) umfaßt Studien in fünf Teilgebieten des Bereichs A. Jedes Teilgebiet ist mit mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In den Studiengängen für die Lehrämter für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I sind höchstens vier, im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II höchstens sechs Semesterwochenstunden für Studien in einem Teilgebiet des Bereichs A anzusetzen. Näheres regelt die Studienordnung.

2.2 Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen; sie besteht aus

  1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und

  2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportarten und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

    Die Prüfung nach Nummer I erfolgt in einem Leistungstest und/oder einer Demonstration. Die Prüfung nach Nummer 2 erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer Stunde Dauer oder in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Prüfungen abzulegen sind, legt die Studienordnung die jeweils anzuwendende Form der sportpraktischen Prüfung fest.

2.3 Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen der einzelnen Lehrämter, die sich auch aus "Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen" ergeben.

2.4 Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung legt der Prüfling vor:

  1. Nachweis der besonderen Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5;

  2. sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche Bescheinigung nicht beim Nachweis der besonderen Eignung vorgelegen hat.

    Bei jeder Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil gibt der Prüfling an, bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule er das jeweilige Prüfungsteilgebiet studiert hat.

2.5 Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für die Prüfung in jedem Teilgebiet des Bereichs A einen besonderen Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören. Eines der beiden Mitglieder ist das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei dem der Prüfling das Prüfungsteilgebiet studiert hat. Das andere Mitglied des Prüfungsausschusses ist gleichfalls ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule. Das Prüfungsamt bestellt in der Regel dieses Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der fachpraktischen Prüfungen fest.

2.6 Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings in den Teilen der Prüfung nach Nummer 2.2 und legt das Ergebnis der Prüfung im jeweiligen Prüfungsteilgebiet des Bereichs A fest; dabei sind die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung nach Nummern I und 2 gleich zu gewichten. Die Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

2.7 Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden.

2.8 Nach erfolgreichem Abschluß aller vorgesehenen Prüfungen in den Teilgebieten des Bereichs A bildet das Prüfungsamt die Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung. Die Noten für alle Prüfungsteilgebiete werden gleich gewichtet.

3 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

3.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

3.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

4.1 Die fachpraktische Prüfung ist in fünf Teilgebieten der Teilgebiete A I bis A 7 abzulegen, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 4.

4.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5 Lehramt für die Sekundarstufe I

5.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

5.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Lehramt für die Sekundarstufe II

6.1 Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

6.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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